
Satzung des Vereins „Wir für KW e.V.“
in der Fassung vom 05.03.2015
§ 1 Name des Vereins
Der Verein trägt den Namen “Wir für KW e.V.” mit Sitz in Königs Wusterhausen.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
Wir für KW e.V. ist überparteilich und unabhängig. Die Mitglieder des Vereins
– halten die freiheitlich-demokratische Grundordnung für eine unverzichtbare Voraussetzung ihrer Arbeit;
– tragen dazu bei, eine Gesellschaft zu entwickeln, in der sich jeder Mensch in Verantwortung für sich und für das Gemeinwesen frei entfalten kann;
– treten für Freiheit, Gerechtigkeit und Solidarität ein;
– treten ein für Geschlechtergerechtigkeit, gleichberechtigte Gesellschafts- und Familienstrukturen und Gerechtigkeit zwischen den Generationen;
– halten es als eine der wesentlichen geschichtlichen Lehren für unverzichtbar, konsequent für Antifaschismus und die Überwindung aller Formen nationaler, rassistischer und sexueller Unterdrückung und Diskriminierung einzutreten;
– bejahen die Ziele des Vereins und
– beteiligen sich aktiv an der Vereinsarbeit.
Der Verein verfolgt für KW, die Region, das Land Brandenburg und den Bund folgende
Ziele:
– Sicherung des bürgerlichen Mitbestimmungsrechts der Einwohner/innen von Königs Wusterhausen. Dazu gehört die Förderung einer offenen Information über das Handelnder politischen Organe gegenüber den Einwohnern/innen von Königs Wusterhausen.
– Kontrolle des Verwaltungshandelns im Interesse der Bürger unter anderem durch
das öffentliche Verfolgen der Umsetzung der Beschlüsse der SSV und der Einhaltung der bestehenden Satzungen.
– Förderung und aktive Beteiligung an Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit in der Stadt und dem Land insbesondere durch den Ausbau der baulichen und technischen Kapazitäten der Freiwilligen Feuerwehren und eine erhöhte Präsenz der Polizei in der Stadt und ihrem Umland. Unterstützung von Plänen für eine engere Zusammenarbeit von Polizei und Bürgern/innen.
– Durchsetzung einer Politik zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger. Förderung der Entwicklung aller Ortsteile von Königs Wusterhausen auf der Grundlage eines integrierten Flächennutzungsplanes und unter Einbeziehung der betroffenen Bürger/innen von Beginn an. Förderung und Teilnahme an der Erstellung von Bebauungsplänen, die dem Gemeinwohl entsprechen. Unterstützung einer nachhaltigen Bewirtschaftung des kommunalen Besitzes von Einrichtungen, Grund und Boden, Wald und Gewässern. Entwicklung einer bürgerfreundlichen Infrastruktur insbesondere im ÖPNV und Ausbau der Straßen in den Ortsteilen.
– Förderung des Erhalts und Ausbaus der Bildungseinrichtungen und der Kitas und
Horte in Königs Wusterhausen. Unterstützung aller Maßnahmen zur Förderung des sozialen und des barrierefreien und altersgerechten Wohnungsbaus in Königs Wusterhausen.
– Förderung des Schutzes von Natur und Umwelt zur Verbesserung der Lebensqualität der Menschen und Tiere. Förderung von und Mitarbeit an umweltschonenden Konzepten der Entwicklung von Infrastruktur, Wirtschaft und Verkehr in Königs Wusterhausen. Unterstützung von und Teilnahme an Aktionen zum Lärmschutz in der Stadt und ihrem Umfeld.
– Förderung von Toleranz im Zusammenleben der Einwohner/innen in Königs Wusterhausen.
Zur Durchsetzung seiner Ziele wird der Verein auch mit anderen Organisationen und
mit Mandatsträgern in den Gemeinden, im Land und im Bund, die sich ähnliche Ziele
gesetzt haben, zusammen arbeiten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Vereinsämter werden grundsätzlich
ehrenamtlich ausgeübt.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Funktionsträger und Mitglieder des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für
den Verein entstanden sind. Diese sind durch prüffähige Belege und Aufstellungen
gegenüber dem Schatzmeister nachzuweisen und werden vom Vorstand geprüft.
Die Mitglieder des Vereins dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Ver-
eins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
§ 4 Finanzierung des Vereins
Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Mitgliedsbeiträge und Spenden auf der
Grundlage der jeweils gültigen Beitragsordnung.
Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Zur finanziellen Unterstützung des Vereinszwecks ist die Fördermitgliedschaft möglich.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen nach Vollendung des 16. Lebensjahres unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft, Konfession und Parteizugehörigkeit sowie juristische Personen werden.
Juristische Personen und Körperschaften sowie Einzelpersonen können eine Fördermitgliedschaft im Verein begründen. Für Fördermitgliedschaften sind entsprechende Vereinbarungen durch den Verein abzuschließen.
Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung muss nicht begründet werden.
Gegen eine eventuelle Ablehnung des Aufnahmeantrages ist Widerspruch möglich.Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Zugang der Ablehnung schriftlich
beim Vorstand einzulegen. Die nächste planmäßige Mitgliederversammlung ent-
scheidet dann mit einfacher Mehrheit abschließend über den Aufnahmeantrag. Die
Entscheidung der Mitgliederversammlung muss nicht begründet werden.
§ 6 Rechte und Pflichten des Mitgliedes
Jedes Mitglied ist berechtigt, am Vereinsleben teilzunehmen und durch Sach- und
Fachkompetenz seinen/ihren persönlichen Beitrag einzubringen. Jedes natürliche
Mitglied kann in den Vorstand gewählt werden. Die Mitgliedschaft ist unbefristet.
Fördermitglieder sind berechtigt, sich mit beratender Stimme an den Beschlussfassungen des Vereins zu beteiligen.
Die Zahlung der Beiträge, Zuschüsse, Umlagen wird durch eine Beitragsordnung ge-
regelt. In der Beitragsordnung sind die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Umlagen, die
Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten zu regeln.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet durch
– freiwilligen Austritt,
– Streichung von der Mitgliederliste,
– Ausschluss,
– Tod des Mitglieds.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
und wird mit Eingang wirksam.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Erfüllung seiner
Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn
seit der Absendung des 2. Mahnungsschreibens drei Monate verstrichen sind und
bis dahin keine Zahlung der ausstehenden Beiträge erfolgt ist. Dem Mitglied ist die
Streichung schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen und Ziele des Vereins gröblich ver-
stoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Ein Mitglied
kann ebenso durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es trotz schriftlicher
Abmahnung wiederholt gegen satzungsmäßige Pflichten verstoßen hat.
Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich im Vorstand des
Vereins zu rechtfertigen.
Der Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief
zur Kenntnis zu geben. Das betreffende Mitglied kann innerhalb eines Monats nach
Zugang der schriftlichen Ausschlussmitteilung ebenfalls schriftlich beim Vorstand
Widerspruch einlegen. Nach Anhörung des/der Widerspruchsführers/in entscheidet die nächste planmäßige Mitgliederversammlung abschließend über den Ausschluss des Mitgliedes.
Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Tod des Mitgliedes.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. Mitgliederversammlung,
2. Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins
und beschließt die für das jeweilige Geschäftsjahr durchzuführenden Aufgaben. Sie tagt mindestens einmal im Jahr und ist durch den Vorstand postalisch oder auf elektronischem Wege einzuberufen.
Die Ladungsfrist für die ordentliche Mitgliederversammlung beträgt 5 Wochen. Die
Einladung muss die bis dahin vorliegenden Beschlussvorlagen für die Mitgliederversammlung enthalten.
Bis spätestens 2 Wochen nach Eingang der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied eigene Anträge zur Tagesordnung und den Beschlüssen bei Vereinsvorstand einreichen. Der Vorstand wird unverzüglich alle Mitglieder über weitere eingegangene Vorschläge und Anträge zur Mitgliederversammlung informieren.
Der Verein arbeitet nach Beschlüssen der Mitgliederversammlung, die von einem/
einer vom Vorstand benannten Schriftführer/in protokolliert werden.
Der Vorstand gibt vor der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht und einen
Finanzbericht über das vergangene Geschäftsjahr ab.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des
Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 5 abwesende Mitglieder vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und des Finanzberichtes
der Abschlussprüfer;
2. Entlastung des Vorstandes;
3. Wahl des Vorstandes;
4. Abwahl des Vorstandes;
5. Bestätigung und Änderung der Geschäftsordnung
6. Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins;
7. Ernennung von Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern;
§ 10 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden bei dessen/deren
Verhinderung von einem/einer Stellvertreter/in geleitet. Bei Wahlen wird die Ver-
sammlungsleitungfürdieDauerdesWahlgangesunddervorangehendenDiskussi-
on einem/einer Wahlleiter/in übertragen.
2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle drei Jahre. Die Wahl des Vorstandes wird
geheim durchgeführt, es sei denn, die Versammlung beschließt einstimmig eine
offene Wahl.
3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglie-
der des Vereines beschlussfähig.
4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse in der Regel mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auf-
lösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen
Mitglieder/innen. Darauf gerichtete Anträge müssen in der Tagesordnung aufge-
führt sein.
5. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
6. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem/der Protokollfüh-
rer/in zu unterzeichnen ist.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein
Drittel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand ver-
langt.
Der Vorstand ist ebenfalls berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen.
Die Ladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt 7 Wo-
chentage. Der Einladung sind die entsprechenden Beschlussvorlagen für die außer-
ordentliche Mitgliederversammlung beizufügen.
§ 12 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden.
Die Wahlen des/der Vorsitzenden des Vorstandes, seiner/ihrer zwei Stellvertreter/
innen und der weiteren Mitglieder des Vorstandes werden in getrennten Wahlgängen
in geheimer Wahl durchgeführt.
Über den Wahlverlauf und das Wahlergebnis ist ein Protokoll anzufertigen, welches
von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterschreiben ist und beim Vorstand
des Vereins hinterlegt wird.
Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft
im Verein endet automatisch auch das Amt als Vorstand.
§ 13 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern; davon:
1 Vorsitzende/r
2 Stellvertreter/ Stellvertreterinnen
1 Schatzmeister/ -in
Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der/die Vorsitzende gemeinsam mit einem sei-
ner/ihrer Stellvertreter oder zwei stellvertretende Vorsitzende gemeinsam. Sie ver-
treten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand ist für die laufende Tätigkeit des Vereins zwischen den Mitgliederver-
sammlungen verantwortlich. Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung
rechenschaftspflichtig.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit der einfachen Mehrheit der
Vorstandsmitglieder beschlossen wird.
Er fasst seine Beschlüsse auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversamm-
lung. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb einer Wahlperiode aus dem Vorstand
aus, kann der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Vorstandswahl ein Mitglied
kooptieren. Diese Wahl muss durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehr-
heit bestätigt werden.
§ 14 Die Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle laufenden Angelegenheiten des Vereins „Wir für KW e.V.“
zuständig. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
4. Beschlussfassung über Ablehnung der Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern;
5. Leitlinien für die Sacharbeit;
6.AufstellungdesjährlichenWirtschaftsplaneszurVorlageundVerabschiedungdurch
die Mitgliederversammlung; Sicherstellung einer geordneten Finanzlage des Vereins.
Fristgerechte Abführung aller gesetzlich vorgeschriebenen Steuern, Gebühren und
Beiträge.
7. Kooption von Vorstandsmitgliedern;
8. Bestellung von Geschäftsführern, sofern hierfür entsprechende Beschlüsse der
Mitgliederversammlung bestehen;
9. Einwerbung von Spenden.
§ 15 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die von
dem/der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von einem/einer Stellvertreter/in
schriftlich einberufen werden.
Die Vorstandsitzungen sind für die Mitglieder von „Wir für KW e.V.“ öffentlich.
Die ordentliche Einberufungsfrist beträgt 7 Wochentage. Eine Tagesordnung ist mit-
zuteilen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder,
darunter der/die Vorsitzende oder ein/e Stellvertreter/in anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen.
Die Vorstandssitzung wird von dem/der Vorsitzenden oder einem/einer seiner Stell-
vertreter/innen geleitet.
Von jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen.
§ 16 Kassenprüfung
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
Zur Prüfung der Rechnungsführung und der Kasse werden durch die Mitgliederver-
sammlung zwei Rechnungsprüfer/innen gewählt.
Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören und erstatten der Mitgliederversammlung
Bericht über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit.
§ 17 Auflösung des Vereins
BeiAuflösungoderAufhebungdesVereinsoderbeiWegfallseinesbisherigenZwecks
fällt das Vermögen an die Volkssolidarität Bürgerhilfe e.V..
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens nach Auflösung des Ver-
eins dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 18 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Königs Wusterhausen.